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Praxisübernahme: Achtung bezüglich Medikamentenverkauf

9. Januar 2023

Eine Thematik, die im Rahmen der Vertragsverhandlungen bei einer Praxisübernahme darstellt und besprochen wie auch festgehalten werden muss.

 

Mit dem folgendem Artikel möchten wir die praxistätigen Ärztinnen und Ärzte bezüglich der Übergabe der in der Praxis gelagerten Medikamente an den/die Nachfolger/in sensibilisieren. Dabei machen wir angehende Praxisübernehmer und Praxisübernehmerinnen darauf aufmerksam, dass dies eine Thematik im Rahmen der Vertragsverhandlungen bei einer Praxisübernahme darstellt und besprochen wie auch festgehalten werden muss. Bitte beachten Sie, dass es dabei nicht um die Abgabe von Medikamenten an den Patienten geht (Selbstdispensation). Frau Geisseler, Juristin bei FMH Services, gibt zu diesem Thema antworten.

Welches sind die gesetzlichen Grundlagen zur Medikamentenweitergabe zwischen Ärzten untereinander respektive zwischen ärztlichen Betrieben und Ärzten?
Gemäss der Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (AMBV) benötigt ein Betrieb, welcher Arzneimittel, z. B. an einen anderen Arzt, weitergibt, eine Grosshandelsbewilligung (Art. 2 lit. l AMBV). Darin wird auch festgehalten, dass sowohl die entgeltliche als auch die unentgeltliche Übertragung von Arzneimitteln unter die Definition des Grosshandels fällt und somit einer Grosshandelsbewilligung bedarf. Dies unabhängig von der Anzahl der Übertragungen. Auch die Überlassung des Medikamentenlagers zum Einstandspreis im Rahmen einer Praxisübergabe ist somit ohne Grosshandelsbewilligung seitens des Praxisverkäufers nicht erlaubt. Die einzigen Ausnahmen stellen gemäss Art. 20 Abs. 2 AMBV die öffentlichen Apotheken, Spitalapotheken oder Drogerien dar.

Was heisst dies nun für den Vorgang bei einem Praxisverkauf?
Sofern der/die Praxisverkäufer/in die Medikamente direkt dem/der Käufer/in weitergeben würde, würde dies den Tatbestand des Grosshandels erfüllen, was lege artis einer Grosshandelsbewilligung bedarf.

Was wäre das konkrete Vorgehen beim Praxisverkauf?
Konkret heisst dies für die eingelagerten Medikamente, dass für den Verkauf einer Arztpraxis bzw. eines Anteils an einer Arztpraxis der/die Verkäufer/in die Handhabung der Medikamente mit dem Medikamentenlieferanten frühzeitig abzuklären hat. Wir empfehlen dann, die genaue Vorgehensweise und die Zuständigkeiten der allfälligen Medikamentenübergabe im Praxisübernahmevertrag entsprechend festzuhalten.

Wie erfolgt nun die Übergabe des bestehenden Medikamentenlagers an den Praxiskäufer aus der Sicht der «Bewilligung zum Führen einer ärztlichen Privatapotheke» bzw. der Bewilligung zur Selbstdispensation?
Die «Bewilligung zum Führen einer ärztlichen Privatapotheke» bzw. die Bewilligung zur Selbstdispensation kann nicht «mitverkauft» werden. Der/die Praxiskäufer/in hat eine solche Bewilligung bei der entsprechenden kantonalen Behörde vorzuweisen oder eine entsprechende Bewilligung zu beantragen. Die Bewilligung ist auf den Standort und personenbezogen ausgestellt. Aus der Sicht des Bewilligungsverfahrens empfehlen wir, diese Thematik entweder direkt bei der zuständigen kantonalen Behörde abzuklären oder allenfalls «anonym» über einen Berater abklären zu lassen.

Was gibt es sonst noch zu beachten?
Sobald es sich um eine Gruppenpraxis (Gemeinschaftspraxis) mit einem gemeinsamen Medikamentenlager handelt, gilt es ebenfalls gewisse Dinge bezüglich der Handhabung der Medikamente zu beachten. Dabei bedarf es aber einer genauen Analyse der jeweiligen kantonalen Vorgaben, der Praxis wie auch der persönlichen Situation. Gerne stehe ich dabei für individuelle Auskünfte zur Verfügung.

 

Zur Person

Jessica Geisseler
Consultant / Master of Law

FMH Consulting Services AG
Kavalleriestrasse 2
6210 Sursee
Telefon 041 244 60 60
mail@fmhconsulting.ch
www.fmhconsulting.ch

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