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Seit dem 1. Januar 2023 gelten die Bestimmungen des revidierten Aktienrechts. Diese sind nicht nur für die Aktiengesellschaft, sondern zu einem grossen Teil auch für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Genossenschaft anwendbar. Die Übergangsfrist für die statutarischen Anpassungen ist am 31.12.2024 abgelaufen. Viele Arztpraxen, die als Gesellschaft firmiert sind, führen in diesem laufenden Jahr immer noch veraltete Statuten. Aus diesem Grund raten wir dringend, die Statuten umgehend anzupassen und dieses formelle Versäumnis nachzuholen. Wir weisen nochmals auf die neuesten Anpassungen im Rahmen des revidierten Aktienrechts hin.
Die Anpassungen beim revidierten Aktienrecht
Damit die gesetzlichen Neuerungen zur Anwendung kommen, müssen diese in den Statuten der Gesellschaft berücksichtigt werden. Aus diesem Grund galt es die Statuten bis spätestens am 31. Dezember 2024 anzupassen.
Ich fasse kurz die wesentlichen Änderungen für die Arztpraxis zusammen:
- Stichentscheid des Vorsitzenden an der Generalversammlung (GV): Soll der Vorsitzende keinen Stichentscheid haben, muss das in den Statuten festgehalten werden.
- Ausschüttung von Zwischendividenden: Gestützt auf einen Zwischenabschluss kann die GV die Ausschüttung einer Zwischendividende beschliessen.
- Statuarische Schiedsklauseln: Die Statuten können vorsehen, dass gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz beurteilt werden. Die Schiedsklausel bindet die Gesellschaft, die Organe und die Mitglieder der Organe sowie die Aktionäre, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen.
- Stärkung des Auskunfts- und Einsichtsrechts des Aktionärs: z. B. können die Geschäftsbücher und die Akten von Aktionären eingesehen werden, die zusammen mindestens fünf Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten. Der Verwaltungsrat (VR) gewährt die Einsicht innert vier Monaten nach Eingang der Anfrage.
Anpassungen
Wir empfehlen für Arztpraxen, welche als Gesellschaft (AG, GmbH oder Genossenschaft) firmiert sind und zwei oder mehrere Eigentümer beteiligt sind, dringend, die Änderungen zu prüfen und in die neuen Statuten einzupflegen, damit diese von den einzelnen Vorschriften und den damit verbundenen Erleichterungen profitieren können.
Verpflichtung für die ordnungsgemässe Führung der Gesellschafter-Verzeichnisse
Die Gesellschaften haben Register über ihre Gesellschafter ordnungsgemäss zu führen, in denen die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adressen eingetragen werden. Die Eintragung erfolgt erst wenn der Erwerb, bzw. das Recht nachgewiesen wird. Das Register muss so geführt werden, dass ein Zugriff darauf jederzeit möglich ist.
Das Gesellschafter-Verzeichnis heisst bei der Aktiengesellschaft das Aktienbuch über die Aktionäre und Nutzniesser (Art. 686 OR), bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist es das Anteilbuch über die Gesellschafter, Nutzniesser und zusätzlich die Pfandgläubiger (Art. 790 OR), bei der Genos-senschaft ist es das Genossenschafter Verzeichnis über die Genossenschafter (Art. 837 OR).
Anpassungen
Die Verwaltung der Gesellschaft muss sicherstellen, dass die Verzeichnisse digital und/oder physisch abgelegt sind, ein Zugriff jederzeit möglich ist. Die Änderungen in den Verzeichnissen müssen bei einem Eigentümerwechsel sofort und vollständig nachgeführt werden.
Durchführung der Generalversammlung (GV)
Die GV kann seit der Revision folgendermassen abgehalten werden:
- Schriftliche GV: Die GV kann ihre Beschlüsse schriftlich oder in elektronischer Form fassen.
- Virtuelle GV: Die GV kann mit elektronischen Mitteln ohne Tagungsort durchgeführt werden.
- GV mit «direct voting»: Der Verwaltungsrat kann vorsehen, dass Aktionäre, die nicht am Ort der GV anwesend sind, ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können.
- GV an mehreren Tagungsorten: Die GV kann an mehreren Orten gleichzeitig durchgeführt werden.
- GV im Ausland: Die GV kann auch im Ausland durchgeführt werden.
Anpassungen
Diese Erleichterungen für die Durchführung der GV sind für Arztpraxen sinnvoll, wenn diese als Gesellschaft firmiert sind und mehrere Eigentümer haben. Um davon profitieren zu können, müs-sen die genannten erweiterten Möglichkeiten in den Statuten beinhaltet sein. Damit ist eine Gesellschaft schnell und unkompliziert handlungsfähig, z.B. bei einem längeren Auslandsaufenthalt eines Eigentümers. Mit den Vorschriften über unterschiedliche Tagungsorte, wie auch über die virtuelle GV, kann diese unkompliziert stattfinden und jeder Eigentümer, auch wenn er nicht in der Praxis vor Ort ist, kann seine Teilnahme- und Mitwirkungsrechte ausüben. Dies ist insbesondere dann hilfreich, wo eine qualifizierte Mehrheit (z. B. 2/3 Mehr) für ein Rechtsgeschäft erforderlich ist.
Anpassung der Kapitalvorschriften
- Aktienkapital in Fremdwährung: das Aktienkapital kann neu in einer Fremdwährung geführt werden, wenn dies für die Geschäftstätigkeit notwendig ist. Als Fremdwährungen zugelassen sind EUR, GBP, USD und der YEN
- Kapitalband: Die GV kann den Verwaltungsrat ermächtigen, das Kapital während einer bestimmten Zeitspanne innerhalb einer bestimmten Breite beliebig zu erhöhen oder herabzusetzen.
Anpassungen
Diese Bestimmungen sind dann dienlich, wenn eine Arztpraxis schnell expandieren möchte mit zusätzlichen Eigentümern, diese nicht den etwas komplexeren Weg über eine Kapitalerhöhung gehen möchten und natürlich die bestehenden Eigentümer ihre bisherigen Beteiligungen behalten möchten. Die Bestimmungen betreffend des Aktienkapitals in einer Fremdwährung sind voraus-sichtlich in der Praxis weniger relevant.
Übergangsrecht
Gesellschaften, die den neuen Vorschriften nicht entsprechen, mussten innerhalb von zwei Jahren, somit bis zum 31. Dezember 2024, ihre Statuten und Reglemente den neuen Bestimmungen anpassen.
Wir empfehlen Ihnen, die Anpassungen so schnell wie möglich vorzunehmen und das formelle Versäumnis bei der Anpassung der Statuten nachzuholen. Zudem fällt uns als Berater/-innen, insbesondere bei Verkäufen auf, dass viele Statuten von Gesellschaften noch Sacheinlagebestimmungen enthalten, die älter als zehn Jahre sind. Hier weisen wir generell darauf hin, dass solche Bestimmungen nach Ablauf von zehn Jahren aus den Statuten gelöscht werden können. Wir helfen Ihnen gerne bei der Überprüfung der Statuten und Reglemente, damit diese insbesondere bei einem Verkauf einer Gesellschaft den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Zur Person
Marc Renggli
Consultant
lic.iur. / Rechtsanwalt
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