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Die steuerliche Qualifikation eines Fahrzeugs als Geschäfts- oder Privatvermögen erfolgt bei selbstständig Erwerbenden grundsätzlich nach der sogenannten Präponderanzmethode. Danach gilt ein Fahrzeug als Geschäftsvermögen, wenn es überwiegend, das heisst zu mehr als 50 %, geschäftlich genutzt wird. Was in der Theorie klar erscheint, erweist sich in der Praxis, insbesondere im ärztlichen Umfeld, als deutlich differenzierter. Zusätzliche Präzisierung erfährt die Thematik durch das Bundesgerichtsurteil vom 4. April 2024 (9C_719/2022).
In einem konkreten Fall nutzte ein selbstständiger Arzt sein Fahrzeug unter anderem für Patientenbesuche, Seminare sowie Fahrten zwischen Wohnort und Praxis. Der überwiegende Teil der jährlich zurückgelegten Kilometer entfiel jedoch auf den Arbeitsweg. Das Bundesgericht stellte klar, dass Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort grundsätzlich als Privatfahrten zu qualifizieren sind und folglich bei der Präponderanzmethode nicht als geschäftliche Nutzung berücksichtigt werden dürfen. Konsequenz: Das Fahrzeug wurde trotz vorhandener beruflicher Nutzung dem Privatvermögen zugeordnet, womit Abschreibungen und Fahrzeugkosten steuerlich nicht mehr abzugsfähig waren.
Diese Betrachtung ist aus rechtlicher Sicht nachvollziehbar, führt jedoch in der Praxis zu Ergebnissen, die nicht in jedem Fall die betriebliche Realität widerspiegeln. Gerade bei selbstständig tätigen Ärztinnen und Ärzten ist die Nutzung eines Fahrzeugs häufig integraler Bestandteil des Praxisbetriebs. Hausbesuche, Tätigkeiten an mehreren Standorten, Notfalldienste oder Fortbildungen setzen oftmals eine flexible Mobilität voraus. Gleichzeitig kann der Arbeitsweg, besonders bei regelmässigen Fahrten zur Praxis, einen erheblichen Anteil an den Gesamtkilometern ausmachen. Eine rein quantitative Betrachtung greift daher zu kurz.
Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass das Bundesgericht selbst festhält, dass nicht ausschliesslich die Kilometerverteilung entscheidend ist, sondern die technische und wirtschaftliche Funktion des Fahrzeugs im Betrieb. Ein Vermögensgegenstand gehört dann zum Geschäftsvermögen, wenn er „im Wesentlichen dem Interesse der selbstständigen Erwerbstätigkeit dient“. Diese Aussage eröffnet einen Interpretationsspielraum, der in der Praxis differenziert zu würdigen ist.
Im medizinischen Umfeld lässt sich daher häufig begründen, dass ein Fahrzeug betriebsnotwendig ist, selbst wenn die 50 %-Schwelle rechnerisch nicht erreicht wird. Dies gilt insbesondere bei regelmässigen Hausbesuchen, bei Einsätzen an mehreren Standorten oder wenn eine hohe zeitliche Flexibilität erforderlich ist. Auch strukturelle Besonderheiten, etwa kurze Distanzen zwischen Wohn- und Praxisort, können die Kilometerstatistik verzerren und sind entsprechend zu berücksichtigen.
Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die Präponderanzmethode nicht als rein mechanischen Kilometer-Test zu verstehen, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung anzuwenden. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Fahrzeug weiterhin als Geschäftsvermögen qualifiziert werden kann, sofern seine betriebliche Funktion klar dokumentiert und nachvollziehbar begründet wird – auch wenn die geschäftliche Nutzung unter 50 % liegt. Eine solche Argumentation setzt jedoch eine saubere und vorausschauende Aufbereitung gegenüber den Steuerbehörden voraus.
Unabhängig von der Qualifikation als Geschäfts- oder Privatvermögen bestehen alternative Möglichkeiten zur steuerlichen Berücksichtigung der Fahrzeugnutzung. Wird das Fahrzeug dem Privatvermögen zugeordnet, können effektiv nachgewiesene geschäftliche Fahrten mittels Fahrtenjournal erfasst und zu einem pauschalen Ansatz von CHF 0.75 pro Kilometer als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend gemacht werden.
Bei selbstständig Erwerbenden ist zudem zu beachten, dass Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort grundsätzlich als privat gelten. Eine differenzierte Betrachtung kann sich jedoch ergeben, wenn regelmässig Hausbesuche oder Einsätze ausserhalb der Praxis erfolgen. In solchen Fällen kann argumentiert werden, dass der Arbeitsweg funktional in die betriebliche Tätigkeit eingebunden ist und zumindest teilweise als Gewinnungskosten zu qualifizieren ist. Dies bedarf jedoch einer sorgfältigen Begründung und Dokumentation im Einzelfall.
Empfehlenswert ist in jedem Fall eine systematische Dokumentation der Fahrzeugnutzung, beispielsweise mittels eines (auch vereinfachten) Fahrtenjournals oder durch Aufzeichnungen über externe Einsätze. Ergänzend sollte die betriebliche Notwendigkeit des Fahrzeugs nachvollziehbar festgehalten werden. Die private Nutzung kann weiterhin pauschal über den Privatanteil (z. B. 0.9 % pro Monat) oder effektiv erfasst werden. Bei Fahrzeugen mit einem Anschaffungswert von über CHF 120 000 (exkl. MwSt.) sind zudem erhöhte Privatanteilsätze zu berücksichtigen.
Das Bundesgerichtsurteil ist damit weniger als starre Einschränkung zu verstehen, sondern vielmehr als Präzisierung der bestehenden Grundsätze. Für selbstständig tätige Ärztinnen und Ärzte bleibt entscheidend, die tatsächliche betriebliche Nutzung des Fahrzeugs transparent darzulegen und steuerlich sachgerecht abzubilden. Nicht allein die Anzahl der Kilometer sind massgebend, sondern die wirtschaftliche Funktion des Fahrzeugs im Gesamtkontext der Tätigkeit.
Christoph Lautenschlager
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