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Wer als Ärztin/Arzt fachlich eigenverantwortlich tätig sein möchte, benötigt eine entsprechende Berufsausübungsbewilligung des Tätigkeitskantons. Seit dem 1. Januar 2022 liegt es zusätzlich in der Kompetenz der Kantone, die Zulassung für die Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zu überprüfen und zu erteilen. Des Weiteren kann eine weitere Hürde für die fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit hinzukommen: die «Höchstzahlen». Zu beachten ist: Die nachfolgenden Ausführungen betreffen den Stand in Sachen Zulassungssteuerung per Juli 2025.
Frau Geisseler, wie sehen für Sie als Spezialistin für Bewilligungen derzeit die Herausforderungen bezüglich der Höchstzahlen aus?
Aufgrund des Artikels 55a KVG «Beschränkung der Anzahl Ärzte und Ärztinnen, die im ambulanten Bereich Leistungen erbringen» haben die meisten deutschsprachigen Kantone bis anhin Höchstzahlen festgelegt. Die Definition der Faktoren zur Festlegung der Höchstzahlen stellt eine Herausforderung für die kantonalen Behörden dar, weil vorab das Angebot an Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich (Spital, spitalambulante und ambulante Praxis), die Herleitung je eines Versorgungsgrades nach Region und Fachgebiet wie auch ein Gewichtungsfaktor festzulegen sind. Daraus ergibt sich die entsprechende Höchstzahl oder auch Vollzeitäquivalenz (VZÄ). Beispielsweise kann es eine Herausforderung sein, wie in Bezug auf die VÄZ eine Ärztin betrachtet wird, welche sich derzeit im Mutterschaftsurlaub befindet und danach ihr Pensum verändern möchte.
Gibt es bereits kantonale Erfahrungen in Bezug auf die Höchstzahlen?
Die Regierungen der beiden Basler Kantone haben am 17. Juni 2025 die Verordnung über die Zulassung und Höchstzahlen (VZH) verabschiedet, welche in fünf medizinischen Fachgebieten eine Zulassungsbeschränkung vorsieht. Zuvor waren lediglich im Kanton Basel-Stadt im Frühjahr 2022 in acht medizinischen Fachgebieten Höchstzahlen festgelegt worden. Im Kanton Zug erhoben Ärztinnen und Ärzte im Frühjahr 2023 Beschwerde gegen die neue kantonale Zulassungsverordnung. Jedoch hält das Bundesgericht in seinen Urteilen gegen die Revision der Zuger Zulassungsverordnung im Frühjahr 2025 fest, dass die Zulassungssteuerung im Hinblick auf die Wirtschaftsfreiheit zulässig ist. Zu ihrer Umsetzung bedürfe es keiner zusätzlichen Gesetzesnormen auf kantonaler Ebene, da das Krankenversicherungsgesetz der Schweiz ausreicht. Die im Kanton Zug getroffene Regelung sei somit bundesrechtskonform.
Im Kanton Zug darf nun gemäss § 2 Abs. 1 der Zulassungsverordnung nur zweimal im Jahr ein Gesuch für eine OKP-Zulassung in einem Fachgebiet mit unterschrittener Höchstzahl eingereicht werden. In den Fachbereichen mit erreichten Höchstzahlen wird keine OKP-Zulassung genehmigt. Eine Übertragung einer bestehenden OKP-Zulassung/VZÄ in einem von den Höchstzahlen betroffenem Fachgebiet ist somit nicht möglich und die Praxis muss geschlossen werden.
Dies ist aber nicht zwingend in jedem Kanton der Fall; so dass trotzdem die OKP-Zulassung/VZÄ auf eine mögliche Nachfolgerin oder Nachfolger übertragen werden kann.
Ein anderes Beispiel kommt aus dem Kanton Genf: Dort wurden Wartelisten eingeführt. Deren Problematik ist es, dass das Mitspracherecht der Praxisinhaber und Praxisinhaberinnen eingeschränkt ist, da grundsätzlich immer die Person auf der Position eins der Warteliste als nächster Kandidat oder nächste Kandidatin die Praxis übernehmen darf.
Was muss ich also beachten, wenn ich eine Praxis gründen oder übernehmen will?
Die gesamte Bewilligungsthematik spielt eine enorm wichtige Rolle bei der Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit im ambulanten Bereich und auch im Rahmen der Praxisübergabe. Je nach Handhabung der Höchstzahlen kann eine fliessende Übergabe einer Arztpraxis erschwert werden. Die Verkäuferschaft unterliegt der Besitzstandsgarantie in Bezug auf die OKP-Zulassung, so dass je nach Kanton zugunsten der Käuferschaft darauf verzichtet werden müsste. Dies sollte so auch in einen Praxisübernahmevertrag einfliessen. Bei der Praxiseröffnung gilt es das Thema der Bewilligung und der Höchstzahlen frühzeitig anzugehen. Gerade auf die Höchstzahlen ist ein enormes Augenmerk zu legen, wobei stets auch die übrigen Zulassungsvoraussetzungen gemäss den kantonalen Vorgaben wie auch dem Krankenversicherungsgesetz und Krankenversicherungsverordnung zu beachten sind.
Zur Person
Jessica Geisseler
Consultant
Master of Law
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