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Einführung Transparenzregister Schweiz 2026: Was für Ärztinnen und Ärzte mit juristischen Personen als Gesellschaftsform gilt

22. September 2026

Mit der Einführung des Bundesgesetzes über die Transparenz von juristischen Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) am 1. Oktober 2026 werden die Eigentums- und Kontrollverhältnisse von Gesellschaften erstmals in einem zentralen Register erfasst. Das neue zentrale Transparenzregister ist eine Verschärfung der schweizerischen Massnahmen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und soll festhalten, welche natürlichen Personen (wirtschaftlich Berechtigte) eine Gesellschaft letztlich kontrollieren. Es ist somit eine konsequente Weiterführung der Meldepflichten innerhalb einer Gesellschaft, welche im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei am 1. Juli 2015 bereits in Kraft traten. Seitdem mussten Gesellschaften ein Verzeichnis über die wirtschaftlich Berechtigten führen, welches z. B. bei einer Aktiengesellschaft im Aktienbuch integriert werden konnte.

Wirtschaftlich Berechtigter
Im Zentrum steht der sogenannte wirtschaftlich Berechtigte. Darunter versteht der Gesetzgeber jene natürliche Person, die ein Unternehmen direkt oder indirekt beherrscht. Als Schwellenwert gilt eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent des Kapitals oder an den Stimmrechten. Wenn keine Person die Kriterien erfüllt, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person.

Wer muss sich im Transparenzregister eintragen?
Eintragungspflichtig sind Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) Genossenschaften, Kommanditaktiengesellschaften und bestimmte Gesellschaften für kollektive Kapitalanlagen. Nicht dem Register unterstellt sind Vereine, Kollektivgesellschaften, Stiftungen, Einzelunternehmen sowie börsenkotierte Gesellschaften.

Welche Fristen gelten für die Unternehmen?
Für bestehende Gesellschaften gelten unterschiedliche Fristen ab dem 01.10.2026.

-Aktiengesellschaften mit ordentlicher Revision   ->   3 Monate
-übrige Gesellschaften mit ordentlicher Revision   ->   4 Monate
-Aktiengesellschaften mit eingeschränkter Revision   ->   5 Monate
-übrige Gesellschaften   ->   6 Monate

Für bestehende Gesellschaften, bei denen sämtliche wirtschaftlich Berechtigte bereits als Gesellschafter oder Organe im Handelsregister eingetragen sind, gilt eine verlängerte Übergangsfrist bis am 30.09.2028. Hier gilt es jedoch zu beachten, dass jede Änderung im Handelsregister eine Meldung innerhalb eines Monats nach sich zieht und somit die zweijährige Übergangsfrist nicht mehr anwendbar ist.

Was müssen die obersten Leitungsorgane innerhalb der Gesellschaften nun tun?
Die obersten Leitungsorgane müssen prüfen, welche Frist für die Meldung für ihre Gesellschaft anwendbar sind. Dann gilt es weiter die bestehenden Verzeichnisse der wirtschaftlich Berechtigten innerhalb der Gesellschaft zu überprüfen, um sicherzustellen, ob diese immer noch korrekt sind. In Bezug auf die wirtschaftlich Berechtigten müssen die folgenden Informationen vorliegen:

Name und Vorname; Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit; Adresse und Wohnsitzstaat; sowie die erforderlichen Informationen über die Art und den Umfang der ausgeübten Kontrolle.
Bei dieser Gelegenheit gilt es ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die Statuten gleichzeitig zu überprüfen und allenfalls anzupassen sind, da z. B. Verweise auf die Umwandlung von Namen- in Inhaberaktien nicht mehr zulässig ist. Die Übergangsfrist endete am 31.12.2025.

Die Meldung erfolgt künftig elektronisch über die Bundesplattform EasyGov. Das Register selbst wird vom Bundesamt für Justiz (BJ) geführt. Es ist nicht öffentlich zugänglich; Einsicht erhalten nur bestimmte Behörden und berechtigte Stellen im Rahmen gesetzlicher Aufgaben.

Fazit
Das Transparenzregister bringt für Schweizer Gesellschaften neue erweiterte Meldepflichten mit sich, welche bisher nur innerhalb der Gesellschaft ausgeübt werden mussten. Es erhöht dafür die Rechtssicherheit und stärkt die Integrität des Wirtschaftsstandorts Schweiz mit einer verstärkten konsequenten Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorfinanzierung.

 

Quelle:
Bundesgesetz über die Transparenz von juristischen Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG), SR 955.3

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